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Wir werden oft gefragt, ob man sich in den Fällen wegen Verdachts von Kinderpornographie (§ 184b StGB) gegen eine Wohnungsdurchsuchung überhaupt wehren kann? Und die Antwort ist eindeutig: Wenn die Vollzugsbeamten mit einem Durchsuchungsbeschluss vor Ihrer Wohnungstüre stehen, dann verhindern Sie die Durchführung der Wohnungsdurchsuchung mit legalen Mitteln nicht.
Das Landgericht Hannover (Beschl. v. 03.07. 2017 - 34 Qs 29/17) hat aber gerade noch einmal aktualisiert, dass trotz Durchsuchungsbeschluss wegen Kinderpornographie (§ 184b StGB) nicht alle Ergebnisse einer Wohnungsdurchsuchung dann auch im Strafverfahren unbedingt verwertbar sind.
Durchsuchungsbeschlüsse wegen Kinderpornographie (§ 184b StGB) sind „Massenware“ und deshalb sind sie fehleranfällig, was oft genug zur Unverwertbarkeit der gefundenen Dateien im Strafverfahren führt. Fehlt z.B. in der Tatbeschreibung die möglichst genaue Bezeichnung des Zeitpunktes bzw. des Zeitraumes, in dem der Beschuldigten Kinderpornographie besessen oder verbreitet haben soll, dann ist der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts rechtswidrig (LG Hannover - Beschl. v. 03.07. 2017 - 34 Qs 29/17) .
Der Richter muss im Durchsuchungsbeschluss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist.
Meistens lautet der Vorwurf im Durchsuchungsbeschluss, dass der Beschuldigte kinderpornographisches Bild- oder Videomaterial besessen oder im Internet verbreitet haben soll. Solche Beschuldigungen basieren zunehmend auf Mitteilungen der halbstaatlichen, in den USA ansässigen Organisation „National Center For Missing and Exploited Children“ (NCMEC) und werden über das BKA in deutsche Ermittlungsverfahren umgesetzt. Der Datensatz aus der amerikanischen Datenbank enthält z.B. die Information, dass ein zunächst unbekannter Nutzer über eine näher bezeichnete IP-Adresse z.B. am 29.12.2017 um 20:46:35 MEZ ein nach dortiger Bewertung kinderpornographisches Bild unter Nutzung des Chats der Internetseite XY hochgeladen haben soll. Bei einer derart präzisen Grundlage ist es dann großes Glück für den Betroffenen, wenn bei der Umsetzung in einen deutschen Durchsuchungsbeschluss so wie in dem Fall des LG Hannover die Tatzeit nicht genannt wird. Kann aber vorkommen und führt zur Unverwertbarkeit der Datenträger und Dateien, die bei der Wohnungsdurchsuchung gefunden wurden. Die Folge tritt allerdings nicht automatisch ein, sondern es bedarf einer Beschwerde zum Landgericht.
Zu einer Wohnungsdurchsuchung kann es bei Verdacht auf Kinderpornographie (§ 184b StGB) relativ schnell klommen. Als Verdachtsgrad genügt ein sog. „Anfangsverdacht“ und wenn die Aussicht besteht, irgendwelche relevanten Beweismittel zu finden, kann die Maßnahme angeordnet werden.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf