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Verdeckte bzw. geheime Maßnahmen der Ermittlungsbehörden sind zahlreich, wie u.a. die akustische Wohnraumüberwachung oder die akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum, die Rasterfahndung, Postbeschlagnahme, Telekommunikations-Überwachung und Observationen, Bildaufnahmen, Standortbestimmungen mittels Mobilfunkgerät oder der Einsatz verdeckter Ermittler, um nur die wichtigsten zu nennen.
Der Grundsatz der Aktenvollständigkeit kann bei verdeckten Ermittlungen aufgeweicht werden. Dabei basiert doch sinnvolle Strafverteidigung auf der Kenntnis des Strafverteidigers von der Akte der Staatsanwaltschaft. Aus der Ermittlungsakte erfährt der Strafverteidiger, was seinem Mandanten vorgeworfen wird und welche Beweismittel es für die Vorwürfe gibt und welche verdeckten Ermittlungen geführt wurden. Solange er das nicht weiß, kämpft der Strafverteidiger gewissermaßen gegen Windmühlen und - wenn er nicht aufpasst - bei verdeckten Ermittlungen auch noch gegen unsichtbare Geister.
Das Akteneinsichtsrecht bezieht seine Kraft sonst aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit, der dem Strafverteidiger garantieren soll, dass die Akten vollständig sind und dass der Staatsanwalt nichts zurückhält.
Die Akte muss – nach dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit, - alle Schriftstücke und Aufnahmen technischer Art enthalten, die Bedeutung für die Schuld- und Rechtsfolgenfrage haben können (LG Itzehoe Strafverteidiger 1991, 555); dazu gehören auch Computerausdrucke verfahrensrelevanter Dateien und Computerdateien, die verfahrensbezogene Informationen enthalten. Sie unterliegen wie TKÜ-Protokolle dem Akteneinsichtsrecht. Nur rein innerdienstliche Vorgänge sind von dem Akteneinsichtsrecht ausgenommen.
Während des Ermittlungsverfahrens kann, muss dem Verteidiger aber nicht immer Akteneinsicht gewährt werden. § 147 StPO garantiert das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten, aber nicht zu jeder Zeit: Der Verteidiger ist danach befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Aber solange der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt ist, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden könnte § 147 II StPO.
Und bei verdeckten Maßnahmen wie u.a. akustische Wohnraumüberwachung, akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum, Rasterfahndung, Postbeschlagnahme, Telekommunikations-Überwachung, Observationen, Bildaufnahmen, Standortbestimmungen mittels Mobilfunkgerät oder bei dem Einsatz verdeckter Ermittler erlaubt § 101 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft zumindest zeitweise auch eine getrennte Aktenführung, die erst aufgehoben werden muss, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks und von Personen und von bedeutenden Vermögenswerten möglich ist. In diesen Fällen kann es sein, dass Akteneinsicht gewährt wird, die aber nicht vollständig ist, weil gerade verdeckte Maßnahmen wie u.a. akustische Wohnraumüberwachung, akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum oder Telekommunikations-Überwachung laufen.
Nur eines ist sicher: Nach Abschluss der Ermittlungen müssen dem Verteidiger alle Aktenvorgelegt werden, die bei Anklageerhebung auch einem Gericht vorzulegen wären. Die Akte muss wegen des Grundsatzes der Aktenvollständigkeit alles enthalten, was Bedeutung für die Schuld- und Rechtsfolgenfrage haben könnte. Eine zeitweise getrennte Aktenführung muss bis dahin beendet sein.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf