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Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
In vielen Verfahren werden die Ermittlungen von Telefonüberwachungsmaßnahmen dominiert. Aufnahmen von Telefongesprächen zwischen Tatverdächtigen werden erforderlichenfalls übersetzt und dann „verschriftet“, d.h. der Inhalt der Gespräche wird zu Papier gebracht und dadurch zum Bestandteil der Ermittlungsakten. Meistens werden Telefongespräche nur in Kurzfassungen schriftlich wiedergegeben, wenn es darauf ankommt aber auch im Wortprotokoll.
Über das Akteneinsichtsrecht bekommt der Strafverteidiger Zugang zu den Telefongesprächen und zwar zu den Originalaufzeichnungen und den schriftlichen Protokollen. Die Staatsanwaltschaft kann dem Strafverteidiger die Originalaufzeichnungen und die schriftlichen Protokolle auch nicht vorenthalten, wenn sie meint, die Telefonüberwachung habe gar kein verfahrensrelevantes Ergebnis erzielt.
Der Strafverteidiger hat auch ein Recht darauf, die Tonbandaufnahmen im Beisein des Beschuldigten zu hören (vgl. dazu OLG Frankfurt/Main, Strafverteidiger 2001, 611; OLG Köln, Strafverteidiger 1995, 12).
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf