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Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme wegen Kinderpornographie legen die Gerichte regelmäßig ein mehrstufiges Prüfungsschema zugrunde:
Um die Gleichbehandlung in vergleichbaren Fällen zu gewährleisten, wird zuerst eine Regelmaßnahme für die ganze Fallgruppe festgestellt. Diese Regelmaßnahme besteht beim ausserdienstlichen Besitz kinder- und jugendpornografischer Dateien - und dem Sichverschaffen des Besitzes - regelmäßig in einer Dienstgradherabsetzung. Im Fall des Verbreitens, Verschaffens und Zugänglichmachens derartiger Dateien ziehen Gerichte vielerorts auch die Höchstmaßnahme als tat- und schuldangemessen in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019- 2 WD 21.18 - NVwZ-RR 2019, 961 Rn. 24 ff.).
Die strafrechtliche Wertung ist nach der Rechtsprechung auch für die disziplinarrechtliche Würdigung leitend. Die Orientierung an den differenzierenden gesetzlichen Strafrahmen soll eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung gewährleisten. Deshalb orientieren sich alle Verwaltungsgerichte bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme an den Wertungen des Strafrechts, und zwar sowohl an den Wertungen des Gesetzgebers, die in den gesetzlichen Strafrahmen ihren Niederschlag finden, als auch an den Wertungen des Strafrichters, die in dem vorangegangenen Strafurteil im konkreten Strafmaß ihre Entsprechung finden.
Auf der zweiten Stufe prüfen Verwaltungsgerichte im Disziplinarverfahren, ob im konkreten Fall erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen und ob es sich deshalb um einen schweren, mittleren oder leichten Fall des Dienstvergehens handelt, um dementsprechend die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach oben oder unten einzuordnen.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf