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Kinderpornografie – keine Kündigung im öffentlichen Dienst
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Urteil vom 14.01.2020 – 7 Sa 79/19) hat entschieden, dass die Anklagerhebung wegen des Besitzes kinderpornografischer Bilder aus dem Internet nicht ausreicht, um ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst fristlos zu kündigen. Zwar müsse ein Arbeitnehmer auch außerhalb der Arbeitszeit auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, so dass außerdienstliches Verhalten nicht ausnahmslos als Kündigungsgrund ausscheidet. Aber das Strafrecht und das staatliche Strafen sei von einem Resozialisierungsgedanken geprägt, der ausschließe, dass bereits jede Anklage oder Verurteilung wegen einer Straftat automatisch einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstelle. Dies gelte zumal, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Arbeitsverhältnis besteht. Das gelte auch für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst, wo sich der zur Kündigung erforderliche sachliche Zusammenhang bei dem Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Bilder allerdings ergeben könne, wenn der betreffende Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsaufgaben oder dienstlichen Stellung vom Publikum als Repräsentant seines öffentlichen Arbeitgebers wahrgenommen werde.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf