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Fachanwalt Strafrecht - Düsseldorf - Beschlagnahme des kompletten E-Mail-Bestandes ist nach BGH unverhältnismäßig
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß v. 16.06.2009 - 2 BvR 902/06) ist der Ermittlungsbehördliche Zugriff auf beim Provider gespeicherte Email-Kommunikation grundsätzlich verfassungsgemäß.
Der BGH (Beschluß v. 24.11.2009 - StB 48/09) stellt aber fest, daß die Anordnung der Beschlagnahme des kompletten, auf dem Mailserver des Providers gespeicherten Email-Bestands eines Beschuldigten in der Regel gegen das Übermaßverbot verstößt. Als weniger eingriffsintensive Maßnahme kommt die Beschlagnahme lediglich eines Teils des Datenbestandes unter Eingrenzung der relevanten Emails mit Hilfe bestimmter Sender- und/oder Empfängerangaben oder durch Eingabe von Suchbegriffen in Betracht.
Zur Sicherstellung von Emails beim Provider vgl. auch BGH, Beschluß v. 31.03.2009 - 1 StR 76/09.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf