Computerbetrug

Computerbetrug gem. § 263a StGB - ein zentraler Straftatbestand der gesamten Computerkriminalität - ist neben dem herkömmlichen Betrugstatbestand eine eigenständige Norm, der vermögenserhebliche Beeinflussungen eines Datenverarbeitungsvorgangs mit unlauteren Mitteln unter Strafe stellt.

 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird, gem. § 263a StGB bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt.

Wer eine Straftat nach § 263a Abs. 1 StGB vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 Der herkömmliche Betrugstatbestand des § 263 StGB kann Manipulationen des Datenverarbeitungsvorgangs nicht erfassen, weil die dort vorausgesetzte irrtumsbedingte Verfügung einer natürlichen Person fehlt; beim herkömmlichen Betrug wird immer ein Mensch getäuscht.

 Der Tatbestand des Computerbetruges (§ 263a StGB )schließt insofern eine Strafbarkeitslücke und erfasst u.a. die Fälle des Missbrauchs von Geld- oder Kassenautomaten, die über die Hälfte aller Fälle innerhalb von § 263a StGB ausmachen, daneben das Leerspielen von Geldautomaten. Hinzu kommen Fälle des Missbrauch von Telekommunikationseinrichtungen und von Zugangsberechtigungen für Online-Angebote. Manipuliert werden in jedem Falle Daten oder Datenverarbeitungsvorgänge.

 Die Täter manipulieren das Ergebnis eines Datenverarbeitungs-Vorgangs entweder durch eine unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch die unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugtes Einwirken, so dass der Straftatbestand alle denkbaren Manipulationshandlungen unter Strafandrohung stellt.

 Erscheinungsformen des Computerbetruges (§ 263a StGB ) sind – um nur Beispiele zu nennen – auch die ec-Karten-Fälschung und der ec-Kartenmissbrauch, die Manipulation von Geldspielautomaten, Dialer-Verfahren bei Sex-Telefonlines, Telefonkartensimulatoren oder das Phishing.

 Nach § 263a StGB (Computerbetrug) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst. Wer eine solche Straftat vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

263a StGB schützt das Individualvermögen vor Beeinflussungen konkreter Datenverarbeitungsvorgänge, insbesondere durch Programm- und Inputmanipulationen, der unbefugten Verwendung von Daten sowie vor sonstigen unbefugten Einwirkungen.

 

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