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Fachanwalt Strafrecht Düsseldorf: Keine Grundlage für Online-Durchsuchung im Strafprozess
Mit dem Begriff „Online-Durchsuchung“ meint man entweder die einmalige Durchsuchung eines Rechners oder die längerfristige Überwachung eines Rechners unter Benutzung der angeschlossenen Datenleitungen bzw. mittels einer bestimmten zuvor installierten "Remote Forensic Software".
Für beide Maßnahmen gibt es aktuell in Deutschland keine flächendeckende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage; die Strafprozessordnung erlaubt die Online-Durchsuchung für strafprozessuale Ermittlungen nicht. Eine solche Rechtsgrundlage gibt es aber für die Abwehr bestimmter (Terrorismus-) Gefahren (vgl. § 20k BKAG und der Art. 34d BayPAG, 6e BayVSG).
Für strafprozessuale Ermittlungen kann ein Rechner bei einer offenen Durchsuchung nach § 94 StPO beschlagnahmt und ausgewertet werden. Ausserdem hat der Online-Zugriff auf allgemein zugängliche Datenbestände für strafprozessuale Ermittlungen enorme praktische Bedeutung erlangt, die sog. reine Internet-Aufklärung, die ohne besondere Ermächtigungsgrundlage zulässig ist (BVerfG 1 BvR 370/07; BVerfGE 120, 274 und BVerfGE 120, 351).
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf