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Viele unserer Ermittlungsverfahren vor allem im Bereich des sexuellen Missbrauchs werden eingestellt und führen nicht zur Anklage, weshalb wir auch mit überschaubaren Kosten für unsere Mandanten arbeiten können, die wir regelmäßig mit einem pauschalen Honorar berechnen.
Das gilt auch im Bereich der §§ 184b, 184c StGB, wo wir die Vertretung im Ermittlungsverfahren aufgrund der in mehreren hundert Fällen erworbenen Praxis mit einem wirklich überschaubaren Honorar berechnen können.
In den meisten Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie geht es um den Grundtatbestand des bloßen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Dateien, die fast ausschließlich aus dem Internet kommen.
Das VG Schleswig (Urt. v. 1.7.2020 – 17 A 3/18) zieht in einer Anfang des Monats getroffenen Entscheidung für Beamte in den Fällen des lediglich außerdienstlichen Besitzes von Kinderpornographie allerdings die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - in Betracht, jedenfalls wenn Kinderpornografie im konkreten Fall auf der Skala im oberen Bereich einzuordnen ist.
Typischerweise in den sog. "Tauschbörsen-Fällen" oder – neuerdings zunehmend - beim Austausch in Chat-Gruppen kommt außer dem Besitz von Kinderpornographie auch der unter höherer Strafandrohung stehende Vorwurf des "Verbreitens" von Kinderpornographie hinzu. Wenn der Vorwurf des Verbreitens von Kinderpornographie erhoben wird, ist allerdings regelmäßig fraglich, ob der Beschuldigte überhaupt einen auf das Verbreiten gerichteten Vorsatz hatte, weil er tatsächlich die Funktionsweise der Tauschbörse nicht kannte und er nicht gewusst hat, dass mit dem Download gleichzeitig die Zurverfügungstellung von Dateien an eine unbekannte Anzahl anderer Nutzer verbunden ist.
Für das VG Schleswig soll aber grundsätzlich schon der bloße Besitz von Kinderpornografie für die Höchstmaßnahme - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - ausreichen und zwar unabhängig davon, ob die von dem Beamten ausgeübte Berufstätigkeit irgendeinen Bezug zu Kindern hat. Das VG Schleswig verweist zur Begründung seiner Haltung auf die Wertung des Gesetzgebers, der 2015 auch die Strafandrohung für den Besitz von Kinderpornografie in § 184 b Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe) noch einmal angehoben hat. Es stellt dann aber im Einzelfall darauf ab, was die Bilddateien tatsächlich darstellen, ob nur sog. Posing-Bilder feststellbar sind oder solche, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB) abbilden.
Gar nicht überzeugend ist das von vielen – ausdrücklich auch vom VG Schleswig - ins Feld geführte Argument, der Konsument solcher Darstellungen trage dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht würden. Denn in den meisten Fällen bezahlen die Konsumenten nichts für kinderpornographische Dateien und sie erzeugen deshalb auch keine - irgendeine Produktion von Kinderpornographie auslösende - Nachfrage nach solchen Bildern. Die Konsumenten finden diese Bilder stattdessen auf dem Müllhaufen des Internet und zunehmend bekommen sie Kinderpornografie sogar aufgedrängt, ohne danach zu suchen. Argumente wie „er trägt eine mittelbare Verantwortlichkeit für die Existenz eines entsprechenden Marktes“ (so aber wörtlich VG Schleswig, Urt. v. 1.7.2020 – 17 A 3/18) würde ich eher als Verrenkungen bezeichnen, um eine bereits mehrfach erhöhte Strafandrohung und daraus abgeleitete Konsequenz im Disziplinarverfahren zu begründen, deren materielle Rechtfertigung von jeher problematisch war. Jedenfalls darf man diese Rechtfertigung nicht in Fällen verwenden, in denen der Beschuldigte - wie meistens - ausnahmslos frei zugängliche Bilddateien ohne Entgelt ansieht.
Nachdem das VG Schleswig aber die Basis seiner Urteilsfindung dergestalt erklärt hat, tritt es aber im konkreten Einzelfall wieder einen großen Schritt zurück und sagt, es müsse jedenfalls für die beamtenrechtliche Höchstmaßnahme hinzukommen, dass das Kinderpornografie-Vergehen des Beamten einen besonderen Schweregrad aufweise. Insoweit setze der bloße Besitz von Kinderpornografie voraus, dass er z.B. wegen einer besonders hohen Anzahl der Darstellungen als besonders verwerflich einzustufen sei. Für die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme sollen jedenfalls zwei Videofilme und 17 Bilddateien (VG Schleswig „wohl eher noch im unteren Bereich der möglichen Begehungsform“) nicht ausreichen. In derselben Entscheidung spricht das VG Schleswig auch mehrere in Betracht kommende Milderungsgründe an.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf