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22. März 2016 - Düsseldorf, Fachanwalt Strafrecht: Der nicht genehmigte Arzneimittelversand über das Internet unterfällt dem Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 Arzneimittelgesetz (AMG), wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 1 AMG mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt.
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 95 Abs. 3 AMG). Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Fahrlässiges Handeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Aber zu Recht hat das OLG Köln (Beschl. vom 11.09.2015 - III-1 RVs 131/15, III-1 RVs 136/15) darauf hingewiesen, dass im Einzelfall genau zu überprüfen ist, ob ein im Internet-Versandhandel vertriebenes Produkt auch wirklich ein Arzneimittel ist: Danach sollen z.B. Produkte der Kratompflanze (Mitragyna speciosa), obwohl sie geeignet sind, eine opiatähnliche Rauschwirkung herbeizuführen, weder den Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes noch denjenigen des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs unterfallen.
Vorher hatte das Amtsgericht - Schöffengericht - Düren die Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Das OLG Köln (Beschl. vom 11.09.2015 - III-1 RVs 131/15, III-1 RVs 136/15) verwies indessen auf europäische Rechtsprechung und insbesondere auf die Entscheidung des EuGH vom 10. Juli 2014 (C-358/13 und C-181/14 = NStZ 2014, 461 = StraFo 2014, 343), der den Arzneimittelbegriff insgesamt dahin ausgelegt hat, dass von diesem Stoffe nicht erfasst sind, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein. Aus dem Kreis der Arzneimittel fallen danach solche Stoffe und Stoffzusammensetzungen heraus, die zwar geeignet sind, die physiologischen Funktionen zu beeinflussen, aber dem Funktionieren des menschlichen Organismus und damit der Gesundheit nicht zuträglich sind, die vielmehr nur ihrer Rauschwirkung wegen konsumiert werden.
22. März 2016 - Düsseldorf, Fachanwalt Strafrecht zum Versand von Arzneimitteln
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf