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Bundesverfassungsgericht zur Haudurchsuchung wegen Kinderpornografie
Ein lange zurückliegender Verdacht des Besitzes und des Besitzverschaffens kinder- oder jugendpornografischer Schriften (hier: achteinhalb Jahre) rechtfertigt keine Hausdurchsuchung mehr. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 20.11.2019 – 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19) hat die Voraussetzungen einer Hausdurchsuchung anhand eines Falles dargelegt, bei dem der Beschuldigte durch den Versand von Bildern aufgefallen war, die aber keinen unbedingt strafrechtlich relevanten Inhalt hatten. Was man hatte, war ein achteinhalb Jahre zurückliegender Verdacht des Besitzes und des Besitzverschaffens von kinderpornografischen Bilddateien gegen denselben Beschuldigten. Das reicht aber nicht, um zu begründen, dass der Betroffene auch achteinhalb Jahre später jugend- oder gar kinderpornografische Dateien besitzen soll: „Es fehlt an einer tragfähigen Begründung des Auffindeverdachts und einer hinreichenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme“.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf