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Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
... zur Zeit auch als Verteidiger im "Cyberbunker-Prozess" beim Landgericht Trier. Die Tagesschau sprach bei diesem Prozess im April 2021 von „zwei Millionen Gigabyte Daten“, die die Ermittler beschlagnahmt haben sollen. Auf den Rechnern in dem einst atomsicheren Bunker in Traben-Trarbach sollen Webseiten für das „Darknet“ gehostet worden sein, über die massenweise Drogen, Pornografie, Falschgeld, Waffen und gestohlene Daten verkauft worden sein sollen. Unser Stafprozess hatte inzwischen 27 Verhandlungstage und dauert weiter an.
Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist seit über 20 Jahren die Verteidigung von Einzelpersonen gegen den Vorwurf des Besitzes und Verbreitens von Kinder- und Jugendpornographie (§§ 184a, 184b StGB). Wir konzentrieren uns darauf, die Dinge ins rechte Licht zu rücken und unsere Mandanten vor den Auswüchsen einer unverhältnismäßigen Ermittlungstätigkeit zu bewahren. Unverhältnismäßige Eingriffe betreffen auch das Umfeld eines Beschuldigten. Dazu gehören langfristige Beschlagnahmen von beruflich notwendigen Rechnern und Mobiltelefonen und berufliche Konsequenzen für Angestellte und Beamte. Ziel unserer Strafverteidigung ist vom ersten Tag an, den Betroffenen zu betreuen und die Folgen und Nebenfolgen für ihn nicht außer Verhältnis geraten zu lassen.
Internetstraftaten - vor allem im Wirtschaftstrafrecht - werden zunehmend international und arbeitsteilig organisiert und zielen mit Macht auf die Integrität von IT-Systemen mit grossen Dimensionen.
Ein Fachanwalt für Strafrecht in Düsseldorf erlebt Internetstrafrecht in der Praxis meistens in kleineren Wirkungsbereichen, angefangen bei Betrugsstraftaten bis zum Besitz kinderpornographischer Bilder über verschiedene Formen des Identitätsdiebstahls bis zu vorgetäuschter Markenware und Markenpiraterie.
Bei der Strafverteidigung wegen Sexualdelikten - mit Bezug zum Internet geht es in der Mehrzahl um Kinderpornographie - haben wir einen großen Erfahrungsschatz zusammengetragen und besondere Sensibilität für die Auswirkungen der Strafverfolgung für den Beschuldigten entwickelt. Beamte vertreten wir in parallelen Disziplinarverfahren.
Als Fachanwälte für Strafrecht in Düsseldorf mit einer lebhaften Praxis im Wirtschaftsstrafrecht und Sexualstrafrecht wissen wir, dass jeder schnell in Verdacht geraten kann. Das betrifft nicht nur Verwechselungen der Nutzeridentität bei Fällen von Kinderpornographie, sondern z.B. auch jegliche Strafbarkeit wegen des Missbrauchs von Kreditkartendaten oder Zugangsdaten zu Onlinebanking, zu E-Mail-Diensten oder zu sozialen Netzwerken.
Das Internet ist "Tatort" im Sexualstrafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht und das Medium für klassische Betrugsstraftaten (§ 263 StGB), die nach der ploizeilichen Kriminalstatistik den überwiegenden Teil der Internetstraftaten ausmachen.
Die Darstellung auf dieser Seite kann keinen systematischen Überblick über das gesamte Internetstrafrecht geben, sie kann immer nur einen Ausschnitt aus der tropischen Vielfalt der strafrechtlich relevanten Phänomene des Internets abbilden.
Bei der Strafverteidigung wegen Sexualdelikten – auch wegen des Besitzes pornographischer Bilder - haben wir in vielen Jahren besondere Sensibilität für die Auswirkungen der Strafverfolgung entwickelt.
Unser Focus ist auf größtmögliche Diskretion gerichtet, um Reputationsschäden zu vermeiden.
Ihr Schicksaal ist nicht besiegelt. Gerade wenn es um den Besitz pornographischer Bilder geht, hat die Rechtsprechung den Raum für Möglichkeiten immer offen gehalten.
Das Internet verlangt Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht. Wir haben Mandanten gegen Anklagen wegen Identitätsdiebstahl, Kontoübernahme, vorgetäuschter Markenware und Markenpiraterie verteidigt, um nur einige zu nennen.
Es geht um internetspezifische Phänomene im Wirtschaftsstrafrecht und typisch ist, dass sie in Serien auftreten, die eine Tendenz zu bisher nicht gekannter Ausdehnung haben.
Internetstrafrecht - Fachanwälte für Strafrecht in Düsseldorf - Rademacher & Horst
Wer Straftatbestände des Internetstrafrechts anwenden will, muss ein gewisses technisches Verständnis mitbringen.
Ein Beispiel: Wer sich unbefugt Zugang zu Daten verschafft, die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, und dafür die Zugangssicherung überwindet, kann wegen Datenspionage nach § 202a StGB mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden. Klingt einfach.
Die Strafverteidigung wendet im Einzelfall ein, dass keine echte Zugangssicherung überwunden wurde oder dass die Wirkweise der angeblichen Schadsoftware von der Staatsanwaltschaft nicht richtig verstanden wurde und zur Verurteilung kommt es nicht.
Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf