Kinderpornographie und Approbation

kinderpornographische Schriften und Widerruf der Approbation - Die strafrechtliche Verurteilung eines Arztes wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem Internet soll den Widerruf seiner Approbation rechtfertigen (VG Oldenburg , Urteil vom 23.06.2020 – 7 A 2200/19). Im Approbationswiderrufsverfahren soll für die Verwaltungsgerichte grundsätzlich keine Veranlassung bestehen, die tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil erneut zu überprüfen (VG Oldenburg , Urteil vom 23.06.2020 – 7 A 2200/19).

Der Widerruf der Approbation kann auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesärzteordnung (BÄO) basieren, wonach die Approbation zu widerrufen ist, wenn sich der Betroffene nach Erteilung der Approbation eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt.

Bei dem Urteil hat sich das Verwaltungsgericht in Oldenburg strikt an der vorangegangenen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Besitzes von Kinderpornographie orientiert und insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen vollständig übernommen (2.717 kinderpornografische Fotos und 23 Videos).

Auch wenn der Betroffene die Richtigkeit der in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen bestreitet, dürfen diese nach Auffassung des VG Oldenburg (Urteil vom 23.06.2020 – 7 A 2200/19) ohne weitere Überprüfung übernommen werden, ohne dass das Gericht diese auf ihre Richtigkeit selbst überprüfen müsste.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht das allerdings anders, wenn erhebliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen (vgl. BVerwG, 6. März 2003 - 3 B 10/03 -) oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den bestrittenen Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären können.

 

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