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Der Begriff der exhibitionistischen Handlung setzt neben der äußeren Handlung eine sexuelle Motivation voraus. Meistens zeigt der Täter einem anderen (regelmäßig einer Frau oder einem Kind) ohne dessen Einverständnis und vielfach überraschend sein entblößtes Geschlechtsteil vor. Jedenfalls steht die Entblößung in sexuellem Kontext und der Täter will die Wahrnehmung einer anderen Person.
Im Zusammenhang mit dem Straftatbestand des sexueller Missbrauchs hat der BGH festgestellt, dass der Straftatbestand durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen (§?176 StGB) auch per Internet erfüllt werden kann, u.a. dadurch dass ein Opfer die über das Internet simultan übermittelten sexuellen Handlungen des Tätersaufgedrängt bekommt (BGH, Beschl. v. 21.4.2009 - 1 StR 105/09).
Für die Erfüllung des Straftatbestandes des § 183 StGB (exhibitionistische Handlungen) ist aber eine gleichzeitige körperliche Anwesenheit erforderlich, so dass das Vorzeigen bloßer Abbildungen, das Abspielen von Filmaufnahmen oder Übertragungen per Internet usw. nicht genügen. Nicht erforderlich ist die öffentliche Begehung und auch auf die Entfernung soll es nicht ankommen, wohl aber darauf dass der Betroffene den exhibitionistischen Charakter der Handlung erkannt hat.
Keine exhibitionistische Handlung ist das Entblößen zur Provokation oder zur Demonstration der Nacktheit ohne sexuelle Motivation.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf