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Das Berliner Kammergericht hat eine Schöffin des Amtes enthoben, die im Internet Hassbotschaften gegen Pädophile und Ausländer verbreitet und die Todesstrafe, Körperstrafen und Selbstjustiz propagiert hatte (KG, Beschluss vom 25.05.2016 - 3 ARs 5/16 - Gen AR 26/16).
Eine zur Amtsenthebung führende Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Ob eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
In der Begründung der Entscheidung heißt es u.a.: „Hass gegen Straftäter und Ausländer und die Forderung nach maßlos übersteigerten Strafen und Selbstjustiz sind mit der Tätigkeit einer Recht und Gesetz verpflichteten Schöffin nicht in Einklang zu bringen“.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf