Internetverbot als Bewährungsauflage bei Kinderpornographie

Strafaussetzung zur Bewährung bei Verurteilung wegen Kinderpornographie - Das OLG Hamm (1 Ws 507, 508/15) hat eingehend begründet, warum einem wegen Kinderpornographie  verurteilten Mann im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung ein „Internetverbot“ als Weisung erteilt werden kann, wenn der für seine berufliche Qualifizierungsmaßnahme benötigte Internetzugang davon ausgenommen wird.

Danach stellt die Weisung keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten und sie verstößt nicht gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 I GG, weil das Grundrecht nicht vorbehaltslos gewährleistet wird und seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze findet.

 

 

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